Bundesrecht konsolidiert

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Vertriebenen-Verordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertriebenen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 92/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

12.03.2022

Außerkrafttretensdatum

05.02.2023

Abkürzung

VertriebenenVO

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 3. März 2023. Wird dieses nicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2001/55/EG beendet, verlängert es sich automatisch um jeweils sechs Monate, längstens jedoch um ein Jahr.
  2. Absatz 2,Ergeht ein Beschluss des Rates gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2, der Richtlinie 2001/55/EG, endet das Aufenthaltsrecht zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt.
  3. Absatz 3,Das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen eins, oder 3 erlischt, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt.

Im RIS seit

15.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2023

Gesetzesnummer

20011842

Dokumentnummer

NOR40242894

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/92/P4/NOR40242894

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