Bundesrecht konsolidiert

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Vertriebenen-Verordnung § 3

Kurztitel

Vertriebenen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 92/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

12.03.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VertriebenenVO

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 über einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, oder gemäß Paragraphen 55 bis 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, verfügt haben, der mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht verlängert oder entzogen wurde und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine zurückkehren können, haben nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitel ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.
  2. Absatz 2,Staatsangehörige der Ukraine, die am 24. Februar 2022 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig waren und die aufgrund des bewaffneten Konfliktes nicht in die Ukraine oder in den Staat ihres Wohnsitzes zurückkehren können, haben nach Ablauf ihres visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthaltes ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.

Im RIS seit

15.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022

Gesetzesnummer

20011842

Dokumentnummer

NOR40242893

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/92/P3/NOR40242893

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