Bundesrecht konsolidiert

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Vertriebenen-Verordnung § 2

Kurztitel

Vertriebenen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 92/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

12.03.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VertriebenenVO

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 2,

Als Familienangehörige gelten

  1. Ziffer eins
    Ehegatten und eingetragene Partner der in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 angeführten Personen
  2. Ziffer 2
    minderjährige ledige Kinder der in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 angeführten Personen, von deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie
  3. Ziffer 3
    sonstige enge Verwandte der in Paragraph eins, Ziffer eins und 2 angeführten Personen, die mit diesen vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren,
sofern diese vor dem 24. Februar 2022 bereits als Familienangehörige einer in Paragraph eins, Ziffer eins, oder 2 angeführten Person in der Ukraine aufhältig waren.

Im RIS seit

15.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022

Gesetzesnummer

20011842

Dokumentnummer

NOR40242892

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/92/P2/NOR40242892

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