Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vertriebenen-Verordnung § 1

Kurztitel

Vertriebenen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 92/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

12.03.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VertriebenenVO

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph eins,

Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:

  1. Ziffer eins
    Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden,
  2. Ziffer 2
    sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem 24. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden und
  3. Ziffer 3
    Familienangehörige gemäß Paragraph 2,,
sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Amtsblatt , L 212 vom 7.8.2001 S. 12, vorliegen.

Im RIS seit

15.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022

Gesetzesnummer

20011842

Dokumentnummer

NOR40242891

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/92/P1/NOR40242891

Navigation im Suchergebnis