Bundesrecht konsolidiert

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WiEReG-VernetzungsV § 1

Kurztitel

WiEReG-VernetzungsV

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 82/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.03.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht

Text

Inhalt der zu übermittelnden Daten

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Bei Abruf von Daten aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union wird gemäß Artikel 30, Absatz 10, sowie Artikel 31, Absatz 9, der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, Amtsblatt Nummer L 141 vom 05.06.2015 Seite 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, Amtsblatt Nummer L 156 vom 19.06.2018 Seite 43 eine Datei im Extensible Markup Language Format (XML-Datei) an die zentrale Europäische Plattform übermittelt.
  2. Absatz 2,Diese XML-Datei hat Folgendes zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angaben zum Rechtsträger:
      1. Litera a
        Name des Rechtsträgers und Adressmerkmale;
      2. Litera b
        Rechtsform;
      3. Litera c
        Identifikationsnummer(n) und Stammregister des Rechtsträgers;
      4. Litera d
        Information ob ein aufrechter Vermerk vorliegt.
    2. Ziffer 2
      Angaben zu den Wirtschaftlichen Eigentümern:
      1. Litera a
        Vor- und Zuname;
      2. Litera b
        Geburtsdatum;
      3. Litera c
        Geburtsort;
      4. Litera d
        Staatsangehörigkeit;
      5. Litera e
        Wohnsitzland;
      6. Litera f
        Ausweisart und Ausweisnummer bei wirtschaftlichen Eigentümern ohne Wohnsitz im Inland;
      7. Litera g
        Datum seitdem das wirtschaftliche Eigentum beim betreffenden Rechtsträger besteht;
      8. Litera h
        Datum der letzten Änderung des wirtschaftlichen Eigentums;
      9. Litera i
        Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.
    3. Ziffer 3
      Angaben zu den obersten Rechtsträgern:
      1. Litera a
        Name;
      2. Litera b
        Sitzland;
      3. Litera c
        Stammregister;
      4. Litera d
        Stammzahl.
    Besteht für einen wirtschaftlichen Eigentümer eine Einschränkung der Einsicht gemäß Paragraph 10 a, WiEReG, so werden die Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, in einem Auszug, der über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer abgerufen wird, nicht angezeigt.

Schlagworte

Vorname

Im RIS seit

01.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022

Gesetzesnummer

20011836

Dokumentnummer

NOR40242661

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/82/P1/NOR40242661

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