(1)Absatz eins,Bei Abruf von Daten aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union wird gemäß Art. 30 Abs. 10 sowie Art. 31 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43 eine Datei im Extensible Markup Language Format (XML-Datei) an die zentrale Europäische Plattform übermittelt.Bei Abruf von Daten aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union wird gemäß Artikel 30, Absatz 10, sowie Artikel 31, Absatz 9, der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, Amtsblatt Nummer L 141 vom 05.06.2015 Seite 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, Amtsblatt Nummer L 156 vom 19.06.2018 Seite 43 eine Datei im Extensible Markup Language Format (XML-Datei) an die zentrale Europäische Plattform übermittelt.