Bundesrecht konsolidiert

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EAG-Befreiungsverordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EAG-Befreiungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 61/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.03.2022

Außerkrafttretensdatum

10.07.2024

Index

58/02 Energierecht

Text

Berichtswesen

Paragraph 8,

Die GIS hat der E-Control für das vorangegangene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres einen jährlichen Bericht über die Abwicklung der Befreiung und Deckelung zu übermitteln. Der Bericht hat jedenfalls die Anzahl der Neuanträge, der Verlängerungen von auslaufenden Befreiungen sowie die Anzahl der Ablehnungen zu enthalten. Die Summe der Anzahl der bearbeiteten Anträge ist nach Deckelungen gemäß Paragraph 3 und Befreiungen gemäß Paragraph 2,, diese wiederum nach den in Paragraph 47, der Fernmeldegebührenordnung genannten Kategorien der Anspruchsberechtigten, aufzuschlüsseln. Der Bericht ist auf Ersuchen der E-Control anzupassen und auf den Internetseiten der GIS und der E-Control zu veröffentlichen.

Im RIS seit

23.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2024

Gesetzesnummer

20011825

Dokumentnummer

NOR40242488

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/61/P8/NOR40242488

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