Bundesrecht konsolidiert

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EAG-Befreiungsverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EAG-Befreiungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 61/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2022

Außerkrafttretensdatum

10.07.2024

Index

58/02 Energierecht

Text

Antragstellung und Nachweis der Genehmigungsvoraussetzungen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Befreiung gemäß Paragraph 2, oder die Deckelung gemäß Paragraph 3, sind vom Anspruchsberechtigten bei der GIS unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars zu beantragen. Die GIS hat dieses Formular auch als Download auf ihrer Internetseite zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Das Vorliegen der Befreiungs- bzw. Deckelungsvoraussetzungen ist wie folgt nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      durch den Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen;
    2. Ziffer 2
      durch den Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 3, dieser Verordnung durch Erfüllung der in Paragraph 50, Absatz 2 bis Absatz 6 und Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz der Fernmeldegebührenordnung festgelegten Bestimmungen.
  3. Absatz 3,Die Identifizierung der von der Befreiung betroffenen Zählpunkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Antragsteller zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Der Anspruchsberechtigte ist durch die GIS innerhalb von vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrages auf Befreiung bzw. Deckelung schriftlich zu informieren. Der Zeitraum für die Befreiung bzw. Deckelung ist in dem Schreiben anzugeben. Eine Ablehnung des Antrages ist zu begründen.

Schlagworte

Befreiungsvoraussetzung

Im RIS seit

23.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2024

Gesetzesnummer

20011825

Dokumentnummer

NOR40242484

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/61/P4/NOR40242484

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