Bundesrecht konsolidiert

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EAG-Befreiungsverordnung § 1

Kurztitel

EAG-Befreiungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 61/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 197/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

11.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

58/02 Energierecht

Text

Regelungsgegenstand

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die EAG-Kostenbefreiung für einkommensschwache Haushalte gemäß Paragraph 72, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2022,, und die EAG-Kostendeckelung für Haushalte gemäß Paragraph 72 a, EAG betreffend jene Kosten, welche Haushalten durch
    1. Ziffer eins
      die Erneuerbaren-Förderpauschale,
    2. Ziffer 2
      den Erneuerbaren-Förderbeitrag und
    3. Ziffer 3
      den Grüngas-Förderbeitrag
    entstehen.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung enthält insbesondere nähere Regelungen über
    1. Ziffer eins
      das zur Feststellung der Befreiung und Kostendeckelung einzuhaltende Verfahren sowie die Geltendmachung der Befreiung durch den Begünstigten;
    2. Ziffer 2
      die Fristen, innerhalb derer die Kosten gemäß Absatz eins, gegenüber den Begünstigten nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen bzw. Zahlungen nach Eintritt des Befreiungstatbestandes von den Netzbetreibern an die Begünstigten rückzuerstatten bzw. gutzuschreiben sind;
    3. Ziffer 3
      die Verpflichtung der Begünstigten, eine Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich bekannt zu geben sowie Regelungen über eine diesbezügliche Informationspflicht der ORF-Beitrags Service GmbH, früher GIS Gebühren Info Service GmbH (GIS);
    4. Ziffer 4
      die bei der Antragstellung vorzulegenden und in den Formularen für die Kostenbefreiung oder Kostendeckelung nach dieser Bestimmung abzufragenden Daten und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß;
    5. Ziffer 5
      die Art und Weise der Veröffentlichung der Informationen und Formulare zur Kostenbefreiung nach dieser Bestimmung auf der Internetseite der ORF-Beitrags Service GmbH;
    6. Ziffer 6
      die für die Leistungen der ORF-Beitrags Service GmbH durch die Ökostromabwicklungsstelle zu entrichtende Abgeltung.

Im RIS seit

11.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2024

Gesetzesnummer

20011825

Dokumentnummer

NOR40263388

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/61/P1/NOR40263388

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