Bundesrecht konsolidiert

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Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung § 7

Kurztitel

Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 495/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 198/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

11.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NAPV

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Begrenzung für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, darf im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes jene Menge nicht überschreiten, die 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste je Hektar und Jahr beträgt. Die Berechnung des aus Wirtschaftsdünger anfallenden Stickstoffs erfolgt entsprechend der Tabelle in Anlage 4.
  2. Absatz 2,Für die Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ist die Düngemenge gemäß Anlage 3 zu begrenzen.
  3. Absatz 3,Die Ausbringung von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln ist unter Einhaltung der Vorgaben der Anlage 3 mit 60 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste je Hektar begrenzt
    1. Ziffer eins
      auf Ackerflächen nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis 31. Oktober, wenn eine Düngung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zulässig ist,
    2. Ziffer 2
      auf Dauergrünland und Ackerfutterflächen in der Zeit vom 1. Oktober bis 29. November oder
    3. Ziffer 3
      nach dem Ende des Verbotszeitraumes auf durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähige Böden, die nicht wassergesättigt sind und eine lebende Pflanzendecke aufweisen.
  4. Absatz 4,Eine Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Litera f, WRG 1959 bzw. weitergehende Regelungen hinsichtlich des Ausbringens von Stickstoffdüngemitteln in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten oder nach bodenschutzrechtlichen Vorgaben bleiben unberührt.

Schlagworte

Stallverlust

Im RIS seit

11.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2024

Gesetzesnummer

20012132

Dokumentnummer

NOR40263401

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/495/P7/NOR40263401

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