Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
DPMG-Durchführungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.01.2023
Außerkrafttretensdatum
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Text
3. Abschnitt
Elektronische Übermittlung der Meldung
§ 4.Paragraph 4,
Die gemäß § 14 Abs. 1 DPMG zur Meldung verpflichteten digitalen Plattformbetreiber oder Parteienvertreter (§ 2 Abs. 2 FOnV 2006) haben die elektronische Übermittlung der in § 13 DPMG genannten Informationen über FinanzOnline im Portal für digitale Plattformen im Weg eines Webservice durchzuführen. Die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar sowie im Portal für digitale Plattformen verfügbar. Die gemäß Paragraph 14, Absatz eins, DPMG zur Meldung verpflichteten digitalen Plattformbetreiber oder Parteienvertreter (Paragraph 2, Absatz 2, FOnV 2006) haben die elektronische Übermittlung der in Paragraph 13, DPMG genannten Informationen über FinanzOnline im Portal für digitale Plattformen im Weg eines Webservice durchzuführen. Die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar sowie im Portal für digitale Plattformen verfügbar.
Im RIS seit
27.12.2022
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Gesetzesnummer
20012130
Dokumentnummer
NOR40249569