Bundesrecht konsolidiert

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Stromkennzeichnungsverordnung 2022 § 3

Kurztitel

Stromkennzeichnungsverordnung 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 48/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 223/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KenV 2022

Index

58/02 Energierecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 13 Abs. 2

Text

2. Abschnitt
Ausgestaltung der Stromkennzeichnung

Primäre Stromkennzeichnung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die primäre Stromkennzeichnung hat gemäß Paragraph 78, Absatz 2, ElWOG 2010 auf Basis folgender drei Kategorien zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Technologie: die Aufschlüsselung der Primärenergieträger hat grundsätzlich in die Unterkategorien Wasserkraft, Windenergie, Sonnenenergie, geothermische Energie, feste oder flüssige Biomasse, erneuerbare Gase, fossile Energieträger und Nuklearenergie zu erfolgen. Erneuerbare Energieträger mit einem Anteil von kleiner 10 % sind zur Unterkategorie „sonstige Erneuerbare Energieträger“ zusammenzufassen. Kohle, fossiles Gas und Erdölderivate sind ausschließlich zur Unterkategorie „fossile Energieträger“ zusammenzufassen. Abfall mit hohem biogenen Anteil, Klärschlamm, Tiermehl und Ablauge sind unter „feste oder flüssige Biomasse“ zusammenzufassen. Deponiegas, Klärgas und Biogas sind unter „erneuerbare Gase“ zusammenzufassen.
    2. Ziffer 2
      Ursprungsland der Herkunftsnachweise: in einem Diagramm ist zwischen inländischer und ausländischer Herkunft zu unterscheiden; unter dem Diagramm hat eine prozentuelle Aufschlüsselung der Ursprungsländer, aus denen die eingesetzten Herkunftsnachweise stammen, zu erfolgen. Ursprungsländer mit einem Anteil von kleiner 10 % sind zur Unterkategorie „sonstige Länder“ zusammenzufassen.
    3. Ziffer 3
      Ausmaß des gemeinsamen Handels von Strom und Herkunftsnachweisen: es hat eine Angabe des Anteils jenes gelieferten Stroms, der gemeinsam mit den Herkunftsnachweisen gehandelt wurde, zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Der gemeinsame Handel ist auf Basis von bestehenden Prozessen in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank und Wirtschaftsprüferberichten zu belegen. Die einen gemeinsamen Handel belegenden Vertragsbeziehungen sind der Regulierungsbehörde zum Zwecke der stichprobenartigen Überprüfung über Aufforderung offenzulegen.
  3. Absatz 3,Die Angaben der drei Kategorien in Absatz eins, haben sowohl in graphischer als auch textlicher Form in einer entsprechenden Druckqualität sowie in einer lesbaren und erkennbaren Größe zu erfolgen. Gemäß Paragraph 78, Absatz 2, ElWOG 2010 wird die Darstellung für alle Versorger einheitlich aus der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank der Regulierungsbehörde generiert (farbig und schwarz-weiß) und ist dann gemäß den entsprechenden Vorgaben zu verwenden.
  4. Absatz 4,Die Stromhändler haben die Darstellung gemäß Absatz 3, um einen Hinweis zu ergänzen, wo die sekundäre Stromkennzeichnung gemäß Paragraph 4, abgerufen bzw. angefordert werden kann. Dieser Hinweis kann als Link zu einer Website, einer kostenfreien Telefonnummer oder einer Postadresse des Stromhändlers angeführt werden.
  5. Absatz 5,Die primäre Stromkennzeichnung und deren Darstellung gemäß Absatz eins und Absatz 2, hat einmal jährlich auf Rechnungen sowie permanent auf Werbematerialien zu erfolgen. Die primäre Stromkennzeichnung muss sowohl für den Versorgermix als auch für etwaige Produktmixe permanent auf den Websites der Versorger dargestellt werden.

Im RIS seit

21.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

20011815

Dokumentnummer

NOR40272248

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/48/P3/NOR40272248

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