Bundesrecht konsolidiert

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Stromkennzeichnungsverordnung 2022 § 11

Kurztitel

Stromkennzeichnungsverordnung 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 48/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

08.02.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KenV 2022

Index

58/02 Energierecht

Text

Ausnahmebestimmung für kleine Stromhändler

Paragraph 11,

Stromhändler, mit weniger als 500 Zählpunkten und einer Gesamtabgabemenge von unter 100 MWh pro Kalenderjahr, die ausschließlich Strom aus eigenen Kraftwerken liefern, müssen für ihre Stromkennzeichnung keine Herkunftsnachweise als Grundlage einsetzen. Die Herkunftsnachweise aus den entsprechenden Anlagen sind dazu in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank gesondert anzuführen und automatisch zu entwerten. Eine entsprechende Meldung des Stromhändlers samt Bestätigung durch einen Wirtschaftsprüfer hat drei Wochen vor Ablauf jedes Kalenderjahres an die E-Control zu erfolgen.

Im RIS seit

09.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2022

Gesetzesnummer

20011815

Dokumentnummer

NOR40242117

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