(5)Absatz 5,Vor der Besetzung von Funktionen im Bereich der nachgeordneten Dienststellen, die dem AusG unterliegen, sind der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen mit angemessenem zeitlichem Vorlauf folgende Unterlagen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen:
Ausschreibungstext zeitgleich mit der Information an die Personalvertretung,
Besetzung der Begutachtungskommission,
Gutachten gemäß § 10 Abs. 1 AusG inklusive der Reihung der Bewerberinnen und Bewerber einschließlich deren Beurteilung sowieGutachten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AusG inklusive der Reihung der Bewerberinnen und Bewerber einschließlich deren Beurteilung sowie
Weiters ist der Ernennungs- und Bestellungsakt der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen vor Erledigung zur Stellungnahme sowie vor Hinterlegung vorzuschreiben. Auf Wunsch der oder des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen bzw. der oder dem von ihr oder ihm namhaft gemachten Bediensteten ist deren oder dessen Stellungnahme dem Gutachten unter Verschluss anzuschließen.