§ 2.Paragraph 2,
Die Geldbußen und Geldstrafen sind nach Anhörung des Zentralausschusses unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, zur Linderung von Notlagen, in die Beamtinnen und Beamte aus dem eigenen Planstellenbereich unverschuldet geraten sind, zu verwenden. Die Geldbußen und Geldstrafen sind nach Anhörung des Zentralausschusses unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 23, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, zur Linderung von Notlagen, in die Beamtinnen und Beamte aus dem eigenen Planstellenbereich unverschuldet geraten sind, zu verwenden.