Bundesrecht konsolidiert

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Kryptowährungsverordnung § 2

Kurztitel

Kryptowährungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 455/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KryptowährungsVO

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Gleitender Durchschnittspreis

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Bei allen auf einer Kryptowährungsadresse befindlichen Einheiten derselben Kryptowährungen ist sowohl für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzuges als auch im Rahmen der Veranlagung bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge der gleitende Durchschnittspreis in Euro als Anschaffungskosten anzusetzen. Werden die Kryptowährungen auf einer Kryptowährungswallet verwahrt, ist der gleitende Durchschnittspreis für alle auf einer Kryptowährungswallet befindlichen Einheiten derselben Kryptowährung anzusetzen; die durch den Abzugsverpflichteten gewählte Bezugsgröße (Kryptowährungsadresse oder Kryptowährungswallet) ist stets auch für die Veranlagung maßgeblich.
  2. Absatz 2,Nach Paragraph 93, Absatz 4 a, Ziffer 2, EStG 1988 angesetzte Anschaffungskosten fließen nicht in den gleitenden Durchschnittspreis ein.
  3. Absatz 3,Bei Veräußerung von auf derselben Kryptowährungsadresse bzw. Kryptowährungswallet befindlichen Kryptowährungen gelten im Zweifel Kryptowährungen nach Absatz 2, als zuerst veräußert.

Im RIS seit

14.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

20012106

Dokumentnummer

NOR40248954

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/455/P2/NOR40248954

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