(1)Absatz eins,Auf jedem Fahrzeug, ausgenommen Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Schifffahrtsaufsicht, der Zollwache, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs- und Feuerlöschdienstes, Fahrzeuge ohne Besatzung und Fahrzeuge, die nur dem Remork in Häfen dienen, sind Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten, Ruhepausen sowie die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen als Bordbuch gemäß dem Muster des Anhangs V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 geführt werden. Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen sind andere Formen der Aufzeichnung über die täglich geleistete Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten zulässig. Verantwortlich für das Mitführen des Bordbuches und für die Einträge ist die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer. Die Aufzeichnungen sind ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Das erste Bordbuch, das zu versehen ist mit der Nummer 1, dem Namen des Fahrzeuges und dessen amtlichem Kennzeichen, muss von der Behörde, die dem Fahrzeug die Zulassung erteilt hat, mit einem Kontrollvermerk versehen sein.Auf jedem Fahrzeug, ausgenommen Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Schifffahrtsaufsicht, der Zollwache, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs- und Feuerlöschdienstes, Fahrzeuge ohne Besatzung und Fahrzeuge, die nur dem Remork in Häfen dienen, sind Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten, Ruhepausen sowie die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen als Bordbuch gemäß dem Muster des Anhangs römisch fünf der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182 aus 2020, geführt werden. Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen sind andere Formen der Aufzeichnung über die täglich geleistete Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten zulässig. Verantwortlich für das Mitführen des Bordbuches und für die Einträge ist die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer. Die Aufzeichnungen sind ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Das erste Bordbuch, das zu versehen ist mit der Nummer 1, dem Namen des Fahrzeuges und dessen amtlichem Kennzeichen, muss von der Behörde, die dem Fahrzeug die Zulassung erteilt hat, mit einem Kontrollvermerk versehen sein.