Bundesrecht konsolidiert

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GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung § 46

Kurztitel

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 403/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSP-AV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Verwaltungssanktion bei Übererklärungen von Flächen

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Übersteigt die für die Fördermaßnahme angemeldete Fläche die ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, verringert um das 1,5fache der festgestellten Differenz, berechnet, wenn diese Differenz mehr als 3% der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.
  2. Absatz 2,Bei Fördermaßnahmen gemäß den Artikel 31, 70 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 wird, wenn die Abweichungen nicht einen Verstoß gegen eine konkrete inhaltliche Bedingung der Maßnahme (Förderungsverpflichtungen) darstellen, die ermittelte Prämie und die beantragte Prämie der jeweiligen Fördermaßnahme (inklusive aller Prämienzuschläge) bzw. die zusätzlich beantragten Optionen für die Berechnung der Abweichung und Sanktion gemäß Absatz eins, herangezogen.
  3. Absatz 3,Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100% der auf der Grundlage der angemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.
  4. Absatz 4,Die Absatz 2 und 3 gelten auch, wenn die Prämie der in Absatz 2, genannten Fördermaßnahmen nach der Anzahl an Tieren oder anderen Einheiten berechnet wird.

Im RIS seit

02.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247903

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/403/P46/NOR40247903

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