Bundesrecht konsolidiert

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GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung § 214

Kurztitel

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 403/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 214

Inkrafttretensdatum

29.09.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSP-AV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Fördergegenstände

Paragraph 214,
  1. Absatz eins,Der Förderwerber hat durch Auswahl der geeigneten Investitionen und durch deren widmungsgemäße Verwendung für eine optimale Verbesserung der Eigenleistung des Weinbaubetriebs zu sorgen. Einkünfte aus Lohnabfüllung oder Vermietung sowie Produkte, die nicht im Anhang römisch sieben Teil römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, angeführt sind, werden diesbezüglich nicht berücksichtigt.
  2. Absatz 2,Investitionen werden nicht gefördert, wenn diese
    1. Ziffer eins
      primär der Lohnabfüllung, Lohnverarbeitung oder Vermietung dienen, ausgenommen sie werden von Vereinigungen gemäß Paragraph 213, Absatz 2, beantragt,
    2. Ziffer 2
      nicht primär für Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang römisch sieben Teil römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, Verwendung finden oder
    3. Ziffer 3
      in Hinblick auf die gegenwärtige oder im Zeitraum der Behalteverpflichtung erwartbare wirtschaftliche Situation des Betriebes nicht angemessen sind.
  3. Absatz 3,Hat der Förderwerber einen Fördergegenstand bereits in einem früheren Projekt beantragt, muss dieser Fördergegenstand vor einer neuerlichen Beantragung vollständig abgeschlossen worden sein.

Im RIS seit

29.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40255981

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/403/P214/NOR40255981

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