(5)Absatz 5,Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Abs. 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nur, wenn die Aufforderung zur Wiedereinziehung binnen zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz eins, gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nur, wenn die Aufforderung zur Wiedereinziehung binnen zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.