(2)Absatz 2,Vollbeschäftigung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die in einem Dienstverhältnis absolvierten Beschäftigungszeiten in einem Ausmaß von 40 Wochenstunden oder mit dem für die jeweilige Branche für eine Vollbeschäftigung festgelegten Wochenstundenausmaß zurückgelegt worden sind. Sonstige Berufspraxiszeiten sind bezüglich ihres Umfanges anhand der Verträge, Umsatz- und Einkommensteuerbelege, Leistungsbeschreibungen, Referenzschreiben und sonstiger Projektdokumentationen zu beurteilen; Ausmaß und Inhalt der Tätigkeit sind von der Bewerberin oder vom Bewerber nachvollziehbar und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise und Projektkalkulationen zu belegen und schriftlich zu bestätigen. Zeiten einer Teilbeschäftigung sind mit dem prozentuellen Ausmaß der Teilbeschäftigung an einer Vollbeschäftigung auf das Ausmaß einer Vollbeschäftigung anzurechnen.Vollbeschäftigung im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn die in einem Dienstverhältnis absolvierten Beschäftigungszeiten in einem Ausmaß von 40 Wochenstunden oder mit dem für die jeweilige Branche für eine Vollbeschäftigung festgelegten Wochenstundenausmaß zurückgelegt worden sind. Sonstige Berufspraxiszeiten sind bezüglich ihres Umfanges anhand der Verträge, Umsatz- und Einkommensteuerbelege, Leistungsbeschreibungen, Referenzschreiben und sonstiger Projektdokumentationen zu beurteilen; Ausmaß und Inhalt der Tätigkeit sind von der Bewerberin oder vom Bewerber nachvollziehbar und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise und Projektkalkulationen zu belegen und schriftlich zu bestätigen. Zeiten einer Teilbeschäftigung sind mit dem prozentuellen Ausmaß der Teilbeschäftigung an einer Vollbeschäftigung auf das Ausmaß einer Vollbeschäftigung anzurechnen.