Bundesrecht konsolidiert

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Ammoniakreduktionsverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ammoniakreduktionsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 395/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

02.07.2024

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Einarbeitung von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung sind Gülle, Jauche, Gärrest und nicht entwässerter Klärschlamm sowie Geflügelmist einschließlich Hühnertrockenkot unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung einzuarbeiten. Die Einarbeitungsfrist beginnt mit der Beendigung des Ausbringungsvorgangs auf einem Schlag.
  2. Absatz 2,Die Einarbeitungsfrist gemäß Absatz eins, darf nur überschritten werden, wenn sie wegen der Nichtbefahrbarkeit des Bodens infolge nicht vorhersehbarer Witterungsereignisse, die nach der Ausbringung eingetreten sind, nicht eingehalten werden kann. Die Einarbeitung von nicht eingewaschenen oder verbliebenen Düngemitteln hat unverzüglich zu erfolgen, nachdem die Befahrbarkeit des Bodens wieder gegeben ist.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, gilt für landwirtschaftliche Betriebe, die insgesamt weniger als fünf Hektar landwirtschaftliche Nutzflächen ohne Bodenbedenkung auf mindestens zwei Schlägen bewirtschaften, eine Einarbeitungsfrist von acht Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung.

Im RIS seit

25.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Gesetzesnummer

20012047

Dokumentnummer

NOR40247766

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/395/P3/NOR40247766

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