Bundesrecht konsolidiert

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Ammoniakreduktionsverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ammoniakreduktionsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 395/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

02.07.2024

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung ist bzw. sind

  1. Ziffer eins
    landwirtschaftliche Nutzflächen: Flächen, die als Ackerflächen, Dauergrünland oder als Obstanlage, Weingarten, Reb- und Baumschule, Forstbaumschule (auf Ackerflächen oder Dauergrünland), Energieholzfläche oder Christbaumfläche genutzt werden;
  2. Ziffer 2
    Ackerflächen: für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Nutzflächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen (einschließlich stillgelegter Flächen), unabhängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden oder nicht;
  3. Ziffer 3
    Dauergrünland: landwirtschaftliche Nutzflächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden oder stillgelegt sind und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind;
  4. Ziffer 4
    bodenbedeckender Bewuchs (Bodenbedeckung): im Boden verwurzelte lebende oder tote Pflanzen mit flächenhafter Bedeckung des Bodens;
  5. Ziffer 5
    landwirtschaftlicher Betrieb: eine technisch-wirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung, die land- und forstwirtschaftliche Produkte erzeugt und/oder Viehhaltung betreibt;
  6. Ziffer 6
    Wirtschaftsdünger: tierische Ausscheidungen (insbesondere Stallmist, Jauche, Gülle) oder eine Mischung aus Einstreu und tierischen Ausscheidungen, auch in verarbeiteter Form;
  7. Ziffer 7
    Gülle: ein Gemisch aus Kot und Harn, das darüber hinaus Wasser, Futterreste und Einstreuteile enthalten kann;
  8. Ziffer 8
    Jauche: vorwiegend Harn, enthält aber auch Sickersaft von Festmiststapeln und geringe Mengen an Kot und Streubestandteilen;
  9. Ziffer 9
    Biogasgülle: vergorenes Substrat aus der Biogaserzeugung, welches Wirtschaftsdünger und die in Anlage 1 Teil römisch drei Ziffer 9, Düngemittelverordnung 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2004,, genannten Ausgangsstoffe enthält;
  10. Ziffer 10
    Gärrückstand: das nach der Abfallverwertung in einer Biogasanlage gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, verbleibende Substrat;
  11. Ziffer 11
    Gärrest: der Überbegriff für Biogasgülle und Gärrückstand;
  12. Ziffer 12
    Harnstoffdünger: mineralischer Stickstoffdünger mit einem Mindestgehalt von 44 % Carbamid- bzw. Amidstickstoff sowie physikalische Mischungen dieser Dünger, in stabilisierter Form mit Ureasehemmstoff behandelt;
  13. Ziffer 13
    Feldstück: eine im Bundesgebiet gelegene, eindeutig abgrenzbare Bewirtschaftungseinheit eines Betriebsinhabers mit nur einer Nutzungsart;
  14. Ziffer 14
    Schlag: eine zusammenhängende landwirtschaftliche Nutzfläche eines Bewirtschafters, die für eine Vegetationsperiode mit einer Kulturart bebaut oder stillgelegt ist;
  15. Ziffer 15
    bodennahe Ausbringung: die Ausbringung von Wirtschaftsdünger mit Geräten, die das Düngemittel unmittelbar auf oder in den Boden ablegen (insbesondere Schleppschlauchverteiler, Schleppschuhverteiler, Gülleinjektoren, Schlitztechnik).

Schlagworte

Rebschule, Carbamidstickstoff

Im RIS seit

25.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Gesetzesnummer

20012047

Dokumentnummer

NOR40247765

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/395/P2/NOR40247765

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