Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen § 5

Kurztitel

Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 393/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

22.10.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Befangenheit

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Erachtet sich ein Mitglied gemäß Paragraph 45, Absatz 10, TKG 2021 oder im Sinne des Paragraph 7, des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 für befangen, hat es dies dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen. Erachtet sich der Vorsitzende für befangen, hat er dies jenem Mitglied, das von der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen bestellt wurde, unverzüglich mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Sofern Gründe vorliegen, die geeignet sind, die Unbefangenheit eines Mitgliedes in Zweifel zu ziehen, entscheidet über das Vorliegen einer Befangenheit der Fachbeirat, wobei dem betroffenen Mitglied kein Stimmrecht zukommt.

Im RIS seit

24.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2022

Gesetzesnummer

20012044

Dokumentnummer

NOR40247709

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/393/P5/NOR40247709

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