(1)Absatz eins,Erachtet sich ein Mitglied gemäß § 45 Abs. 10 TKG 2021 oder im Sinne des § 7 des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 für befangen, hat es dies dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen. Erachtet sich der Vorsitzende für befangen, hat er dies jenem Mitglied, das von der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen bestellt wurde, unverzüglich mitzuteilen.Erachtet sich ein Mitglied gemäß Paragraph 45, Absatz 10, TKG 2021 oder im Sinne des Paragraph 7, des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 für befangen, hat es dies dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen. Erachtet sich der Vorsitzende für befangen, hat er dies jenem Mitglied, das von der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen bestellt wurde, unverzüglich mitzuteilen.