Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen § 14

Kurztitel

Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 393/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

22.10.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Aufgaben des Vorsitzenden

Paragraph 14,

Dem Vorsitzenden obliegt:

  1. Ziffer eins
    die Einberufung der Sitzungen des Fachbeirats Netzsicherheit und die Festlegung der jeweiligen Tagesordnung;
  2. Ziffer 2
    die Verhandlungsleitung bei den Sitzungen;
  3. Ziffer 3
    die Unterfertigung sämtlicher Beschlüsse, der Gutachten und der Wahrnehmungsberichte gemäß Paragraph 45, Absatz 8, TKG 2021;
  4. Ziffer 4
    die Unterfertigung der Sitzungsprotokolle;
  5. Ziffer 5
    die Vertretung des Fachbeirats Netzsicherheit nach außen.

Im RIS seit

24.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2022

Gesetzesnummer

20012044

Dokumentnummer

NOR40247718

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/393/P14/NOR40247718

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