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Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen § 10

Kurztitel

Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 393/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

22.10.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

3. Abschnitt
Allgemeiner Geschäftsgang

Sitzungen des Fachbeirats Netzsicherheit

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die Sitzungen des Fachbeirats Netzsicherheit sind vom Vorsitzenden anzuberaumen.
  2. Absatz 2,Zu den Sitzungen hat die bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH eingerichtete Geschäftsstelle im Auftrag des Vorsitzenden schriftlich einzuladen. Die Ladung mit Ort, Tag, Stunde, Tagesordnung und den den Gegenstand der Beratung bildenden Unterlagen hat an die Mitglieder mindestens fünf Tage vor dem Sitzungstermin am Server der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH bereitgestellt zu werden. In dringenden Fällen darf innerhalb einer kürzeren Frist und ausnahmsweise auch mündlich oder fernmündlich eingeladen werden.
  3. Absatz 3,Die Sitzungen sind bei Bedarf anzuberaumen, jedoch mindestens zwei Mal pro Kalenderjahr.
  4. Absatz 4,Auf gemeinsamen Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Fachbeirats Netzsicherheit hat der Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen.
  5. Absatz 5,Die Sitzungen des Fachbeirats Netzsicherheit sind nicht öffentlich.

Im RIS seit

24.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2022

Gesetzesnummer

20012044

Dokumentnummer

NOR40247714

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/393/P10/NOR40247714

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