Bundesrecht konsolidiert

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Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens § 2

Kurztitel

Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 375/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 363/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Genehmigungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Vergabe von Aufträgen und Konzessionsverträgen durch Auftraggeber an sanktionierte Personen für Aufträge und Konzessionsverträge gemäß Absatz 3, gilt gemäß Artikel 5 k, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014, über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, Amtsblatt Nummer L 229 vom 31.7.2014 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, als genehmigt.
  2. Absatz 2,Die Fortsetzung der Erfüllung von Aufträgen und Konzessionsverträgen gemäß Absatz 3, nach dem 9. Oktober 2022, die durch Auftraggeber an sanktionierte Personen vergeben worden sind, gilt gemäß Artikel 5 k, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014, als genehmigt.
  3. Absatz 3,Der Auftrag oder der Konzessionsvertrag muss bestimmt sein für
    1. Ziffer eins
      den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Stilllegung, die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit sowie die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen, kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung,
    2. Ziffer 2
      die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen,
    3. Ziffer 3
      die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Republik Österreich in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, oder
    4. Ziffer 4
      den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union – soweit nicht nach Artikel 3 m, oder 3n der Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014, verboten.
  4. Absatz 4,Die Genehmigungen gemäß Absatz eins und 2 sind ausschließlich Genehmigungen gemäß Artikel 5 k, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014,. Andere bestehende Verbote oder allenfalls erforderliche Genehmigungen im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Fortsetzung der Erfüllung oder der Durchführung von Aufträgen oder Konzessionsverträgen bleiben dadurch unberührt.

Im RIS seit

07.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

20012037

Dokumentnummer

NOR40257414

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/375/P2/NOR40257414

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