Bundesrecht konsolidiert

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Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022 § 8

Kurztitel

Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 365/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

30.09.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Bei Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000 über
    1. Ziffer eins
      die gemäß Paragraph 6, Absatz 2, festgestellten Einheiten sowie
    2. Ziffer 2
      die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten rechtlichen Einheiten und Niederlassungen im Ausland.
  2. Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die
    1. Ziffer eins
      eine statistische Einheit, über die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Auskunftspflicht besteht, oder
    2. Ziffer 2
      eine im Inland ansässige institutionelle Einheit, welche Unternehmen und Niederlassungen im Ausland kontrolliert,
    im eigenen Namen betreiben. Tritt ein Fiskalvertreter (Paragraph 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994) auf, so ist dieser zur Auskunft verpflichtet.
  3. Absatz 3,Die Auskunftspflichtigen gemäß Absatz 2, sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt erstellten Erhebungsformulare vollständig und nach dem besten Wissen auszufüllen und diese bis Ende Oktober des dem Berichtsjahr folgenden Jahres an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu übermitteln.

Im RIS seit

30.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

20012026

Dokumentnummer

NOR40247239

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/365/P8/NOR40247239

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