(2)Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die
eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 Z 1 Auskunftspflicht besteht, odereine statistische Einheit, über die gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Auskunftspflicht besteht, oder
eine im Inland ansässige institutionelle Einheit, welche Unternehmen und Niederlassungen im Ausland kontrolliert,
im eigenen Namen betreiben. Tritt ein Fiskalvertreter (§ 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994) auf, so ist dieser zur Auskunft verpflichtet.im eigenen Namen betreiben. Tritt ein Fiskalvertreter (Paragraph 27, des Umsatzsteuergesetzes 1994) auf, so ist dieser zur Auskunft verpflichtet.