(1)Absatz eins,Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die ausstehende gedeckte Schuldverschreibungen haben, haben die Meldeinhalte gemäß den §§ 6 bis 8 entsprechend der Anlage 1 zu gliedern.Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die ausstehende gedeckte Schuldverschreibungen haben, haben die Meldeinhalte gemäß den Paragraphen 6 bis 8 entsprechend der Anlage 1 zu gliedern.