Bundesrecht konsolidiert

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Pfandbrief-Berichtsverordnung § 2

Kurztitel

Pfandbrief-Berichtsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 354/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

28.09.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PB-BV

Index

27/02 Notare

Text

Berichtsfrequenz, Berichtszeiträume und Übermittlungsfristen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Berichte gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 8 und 11 PfandBG sind jährlich, bezogen auf den Zeitraum von 1. Jänner bis 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres, zu erstatten.
  2. Absatz 2,Die Berichte gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 11 sind zwischen dem 1. Jänner des betreffenden Kalenderjahres und dem letzten Bankarbeitstag des auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Jänners an die FMA zu übermitteln. Von der Übermittlung kann abgesehen werden, wenn von den in diesen Ziffern genannten Bestimmungen kein Gebrauch gemacht wird oder wenn es seit der letzten Übermittlung zu keiner inhaltlichen Änderung gekommen ist.
  3. Absatz 3,Die Berichte gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 8, sind nach Ablauf des in Absatz eins, festgelegten Zeitraums unverzüglich, jedoch spätestens bis zum letzten Bankarbeitstag des auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Jänners an die FMA zu übermitteln.

Im RIS seit

27.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2022

Gesetzesnummer

20012019

Dokumentnummer

NOR40247162

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/354/P2/NOR40247162

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