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Elektrizitäts-Monitoring-Verordnung 2022 § 5

Kurztitel

Elektrizitäts-Monitoring-Verordnung 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 351/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 393/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EMo-V 2022

Index

58/02 Energierecht

Text

Lieferanten

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Lieferanten, die inländische Endverbraucher beliefern, haben bis zum 20. des dem Erhebungszeitraum folgenden Monats für die Erhebungsperiode eines Kalendermonats getrennt nach Verbrauchergruppen zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Anzahl und durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Arbeitstagen eingegangener Anfragen und Beschwerden von Endverbrauchern jeweils getrennt unter Angabe des jeweiligen Grunds (Rechnung oder Rechnungshöhe, technischer Grund oder sonstiger Grund) sowie die Anzahl der eingegangenen Anfragen und Beschwerden von Endverbrauchern, deren Bearbeitung mehr als fünf Arbeitstage gedauert hat;
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß Paragraph 82, Absatz 3, ElWOG 2010;
    3. Ziffer 3
      die Anzahl der Ratenzahlungsvereinbarungen gemäß Paragraph 82, Absatz 2 a, ElWOG 2010, gesondert nach beantragten, abgeschlossenen und vor Laufzeitende durch den Lieferanten aufgrund einer Verletzung der Ratenzahlungsvereinbarung aufgelösten Ratenzahlungsvereinbarungen sowie die durchschnittliche Höhe, und effektive Verzinsung der Nachzahlungen, welche der Ratenzahlungsvereinbarungen zugrunde liegen;
    4. Ziffer 4
      die Anzahl der Vertragsauflösungen durch den Lieferanten aufgrund ordentlicher Kündigung sowie aufgrund außerordentlicher Kündigung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten;
    5. Ziffer 5
      die Anzahl der Veranlassungen von Abschaltungen durch den Lieferanten beim entsprechenden Netzbetreiber wegen Verletzung vertraglicher Pflichten des Liefervertrags durch den Endverbraucher, bei Aussetzung des Liefervertrags;
    6. Ziffer 6
      die Anzahl der zum jeweiligen Monatsletzten versorgten Endverbraucher unter Berufung auf Grundversorgung.
  2. Absatz 2,Die Lieferanten mit einer Abgabemenge an Endverbraucher im letzten Kalenderjahr von weniger als 50 000 000 kWh haben die Möglichkeit, Monatswerte gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins -, 6 bis zum 20. des dem Erhebungszeitraum folgenden Monats für die Erhebungsperioden Jänner bis Juni und Juli bis Dezember jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien zu melden.
  3. Absatz 3,Die Lieferanten haben bis zum 20. des dem Erhebungszeitraum folgenden Monats für die Erhebungsperioden Jänner bis Juni und Juli bis Dezember den mengengewichteten durchschnittlichen Energiepreis ohne Steuern und Abgaben in Eurocent/kWh, getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs zu melden;
  4. Absatz 4,Die Lieferanten haben bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitraum folgenden Jahres für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0.00 Uhr bis zum 31. Dezember 24.00 Uhr, jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Anzahl der Zu- und Abgänge von belieferten Zählpunkten unter jeweiliger Angabe der Anzahl der Lieferantenwechsel;
    2. Ziffer 2
      die prognostizierte Jahresabgabemenge laut Wechselinformation jeweils von zu- und abgegangenen Zählpunkten von Endverbrauchern und davon die prognostizierte Jahresabgabemenge von Zählpunkten von Endverbrauchern, die einen Lieferantenwechsel vollzogen haben;
    3. Ziffer 3
      die Abgabe an Endverbraucher.
  5. Absatz 5,Die Lieferanten haben bis zum 15. Februar des dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres zum jeweiligen Erhebungsstichtag 31. Dezember 24.00 Uhr die Anzahl der belieferten Zählpunkte und Endverbraucher, jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs zu melden.
  6. Absatz 6,Die Lieferanten haben bis zum 20. des dem Erhebungszeitraum folgenden Monats für die Erhebungsperioden Jänner bis Juni und Juli bis Dezember für alle Standardprodukte (Bestands- und Neukundenprodukte), die mit inländischen Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Konsumentenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung (KSchG), sowie Kleinunternehmen iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 33, ElWOG 2010 abgeschlossen wurden, unter Angabe etwaiger Marken und Anführung der eindeutig nachvollziehbaren Produktbezeichnungen im Sinne des Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer eins, ElWOG 2010, für den 15. des jeweils ersten Kalendermonats jedes Quartals
    1. Ziffer eins
      den verrechneten Energiepreis ohne Steuern und Abgaben, getrennt nach Arbeitspreis (in Eurocent/kWh) und falls vorhanden Grundpauschale (in Euro/Jahr) sowie gewährte geldwerte Rabatte (in Eurocent/kWh) zu melden. Bei Staffel- und Zonenmodellen sind Arbeitspreis, Grundpauschale und geldwerte Rabatte auf einen Jahresverbrauch von 3 500 kWh zu beziehen;
    2. Ziffer 2
      die Anzahl an belieferten inländischen Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sowie Kleinunternehmen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 33, ElWOG 2010 zu melden;

    Die Lieferanten haben zudem die Gesamtzahl der belieferten inländischen Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sowie Kleinunternehmen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 33, ElWOG 2010 nach Verbraucherkategorien zu übermitteln. Sind Marken vorhanden, dann ist zusätzlich auch die Gesamtzahl der belieferten inländischen Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sowie Kleinunternehmen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 33, ElWOG 2010 nach Verbraucherkategorien und je Marke zu melden.

Schlagworte

Zugang

Im RIS seit

21.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Gesetzesnummer

20012016

Dokumentnummer

NOR40258057

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/351/P5/NOR40258057

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