Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Beginn und Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen § 2

Kurztitel

Beginn und Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 317/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

26.08.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Beginn des automationsunterstützten Datenverkehrs

Paragraph 2,

Der automationsunterstützte Datenverkehr ist ab 26. August 2022 aufzunehmen.

Im RIS seit

25.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20011994

Dokumentnummer

NOR40246858

Navigation im Suchergebnis