Bundesrecht konsolidiert

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Beginn und Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen § 0

Kurztitel

Beginn und Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 317/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

26.08.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Titel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Beginn und Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen
StF: BGBl. II Nr. 317/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund Paragraph 46 a, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2020 aus 2021,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien nach Anhörung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft verordnet:

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Im RIS seit

25.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20011994

Dokumentnummer

NOR40246861

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