(4)Absatz 4,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jeder zur Prüfung antretenden Person eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in vier Stunden ausgearbeitet werden kann. Hierbei ist der Arbeitsprobe gem. Abs. 2 (Arbeitsprobe zur Werkstoffbearbeitung) eine Dauer von zwei Stunden zugrunde zu legen und der Arbeitsprobe gem. Abs. 3 (fertigungstechnische Arbeitsprobe) eine Dauer von zwei Stunden zugrunde zu legen.Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jeder zur Prüfung antretenden Person eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in vier Stunden ausgearbeitet werden kann. Hierbei ist der Arbeitsprobe gem. Absatz 2, (Arbeitsprobe zur Werkstoffbearbeitung) eine Dauer von zwei Stunden zugrunde zu legen und der Arbeitsprobe gem. Absatz 3, (fertigungstechnische Arbeitsprobe) eine Dauer von zwei Stunden zugrunde zu legen.