Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2024
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Grundlagen der Tischlerei
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
lösbare und unlösbare Verbindungen,
Materialbearbeitung, Oberflächenveredelung und Reparatur,
Abstimmung, Zusammenbau und Montage,
Funktionen und Konstruktionen,
Qualitätskontrollen und Qualitätssicherung,
Sicherheit und Umweltschutz,
Branchensoftware, CAD/CAM.
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 105 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Werkstoff
Im RIS seit
25.08.2022
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
20011992
Dokumentnummer
NOR40246816