Bundesrecht konsolidiert

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Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung § 6

Kurztitel

Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 313/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Grundlagen der Tischlerei

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
    1. Ziffer eins
      Werk- und Hilfsstoffe,
    2. Ziffer 2
      lösbare und unlösbare Verbindungen,
    3. Ziffer 3
      Materialbearbeitung, Oberflächenveredelung und Reparatur,
    4. Ziffer 4
      Abstimmung, Zusammenbau und Montage,
    5. Ziffer 5
      Funktionen und Konstruktionen,
    6. Ziffer 6
      Qualitätskontrollen und Qualitätssicherung,
    7. Ziffer 7
      Sicherheit und Umweltschutz,
    8. Ziffer 8
      Maschinen und Anlagen,
    9. Ziffer 9
      Branchensoftware, CAD/CAM.
  2. Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 105 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Werkstoff

Im RIS seit

25.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20011992

Dokumentnummer

NOR40246816

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