Bundesrecht konsolidiert

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Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung § 4

Kurztitel

Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 313/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4,Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
  5. Absatz 5,Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.

Im RIS seit

25.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20011992

Dokumentnummer

NOR40246814

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