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Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung § 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 0 am 21.08.2026
§ 2 am 21.08.2026
Alle Fassungen
§ 1 heute
§ 1 gültig ab 01.09.2022
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 313/2022
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.09.2022
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Tischlereitechnik
§ 1.
Paragraph eins,
(1)
Absatz eins,
Der Lehrberuf Tischlereitechnik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.
(2)
Absatz 2,
Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:
1.
Ziffer eins
Planung,
2.
Ziffer 2
Produktion,
3.
Ziffer 3
Modell- und Formenbau.
(3)
Absatz 3,
Eine Kombination mit anderen Schwerpunkten ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte anderer Schwerpunkte zusätzlich ausgebildet werden.
(4)
Absatz 4,
Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Schlagworte
Modellbau
Im RIS seit
25.08.2022
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
20011992
Dokumentnummer
NOR40246811
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/313/P1/NOR40246811
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