Bundesrecht konsolidiert

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Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022 § 9

Kurztitel

Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 305/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

18.08.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt bereitgestellten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres der Bundesanstalt zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen und die ihm aus diesem Grund übermittelten Erhebungsformulare in Papierform bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres der Bundesanstalt postalisch zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene Erhebungseinheiten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, verpflichtet, die die Meldeschwellen gemäß Paragraph 7, für eine Berichtsperiode nicht erfüllen.
  4. Absatz 4,Für die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, gilt bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2,, dass die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, vollständig und nach bestem Wissen zu ermitteln und diese bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres über ein von der Bundesanstalt bereitgestelltes Webservice der Bundesanstalt zu übermitteln sind.

Im RIS seit

18.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022

Gesetzesnummer

20011990

Dokumentnummer

NOR40246768

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