(3)Absatz 3,Weiters sind die Statistikergebnisse der einzelnen Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 sowie die daraus abgeleiteten Merkmale, soweit in einer detaillierteren als in der in Abs. 2 angeführten Darstellung möglich, in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen.Weiters sind die Statistikergebnisse der einzelnen Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 5, Absatz eins, sowie die daraus abgeleiteten Merkmale, soweit in einer detaillierteren als in der in Absatz 2, angeführten Darstellung möglich, in der elektronischen Datenbank gemäß Paragraph 30, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen.