(2)Absatz 2,Diese Verordnung ist auf alle postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 anzuwenden, soweit nicht im Einzelnen anderes bestimmt wird.Diese Verordnung ist auf alle postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Absatz eins, anzuwenden, soweit nicht im Einzelnen anderes bestimmt wird.