Bundesrecht konsolidiert

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Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung Anl. 10

Kurztitel

Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 301/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 84/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 10

Inkrafttretensdatum

03.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UHSBV

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein

Text

Anlage 10, zu Paragraph 21, Absatz 2 und 3, Personaldaten von Fachhochschulen und Privathochschulen für die Bundesministerin oder den Bundesminister

  1. Ziffer eins
    Aufbau der Datensätze des Personals von Fachhochschulen und Privathochschulen:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

in Bezug auf die Person konstante Datensatzkennung

Personalnummer

2

Geschlecht

M, W, römisch zehn, O, römisch eins oder K

3

Geburtsjahr

 

4

Staatsangehörigkeit

codiert gemäß Paragraph 13, Absatz 3

5

höchste abgeschlossene Ausbildung

gemäß Ziffer 2 Punkt eins

6

Beschäftigungsart 1

gemäß Ziffer 2 Punkt 2

7

Beschäftigungsart 2

gemäß Ziffer 2 Punkt 3

8

Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung

 

9

Verwendung

gemäß Ziffer 2 Punkt 4

10

Funktion gemäß Ziffer 2 Punkt 5, bei Fachhochschulen und gemäß Ziffer 2 Punkt 6, bei Privathochschulen

 

11

Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung auf Basis eines Jahresvollzeitäquivalents bei Fachhochschulen

 

12

Fachhochschul-Studiengang bei Fachhochschulen (bei Lehrtätigkeit in Verwendung 1 gemäß Ziffer 2 Punkt 4 und bei Funktion 5 sowie 7 gemäß Ziffer 2 Punkt 5,)

Studiengangskennzahl

13

Hochschullehrgang bei Fachhochschulen (bei Lehrtätigkeit in Verwendung 1 gemäß Ziffer 2 Punkt 4,)

Lehrgangsnummer

14

Ausmaß der Lehrtätigkeit in Semesterwochenstunden bei Fachhochschulen (bei Verwendung 1 gemäß Ziffer 2 Punkt 4,)

 

  1. Ziffer 2
    Feldinhalt:
  2. 2 Punkt eins
    Höchste abgeschlossene Ausbildung:

1

Universitätsabschluss mit Doktorats- oder PhD-Abschluss (als Zweit- oder Drittabschluss)

2

Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat aufgrund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 23, UG oder Paragraphen 26, Absatz eins und 28 Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,) oder eines Hochschullehrganges (Paragraph 9, FHG) mit Mastergrad

3

Fachhochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene

4

Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bachelorebene (einschließlich Kurzstudien)

5

Fachhochschulabschluss auf Bachelorebene

6

Diplom einer Akademie für Lehrerbildung, Akademie für Sozialarbeit, Medizinisch- technischen Akademie, Hebammenakademie, Militärakademie oder einer anderen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung

7

anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Universitätslehrgang) oder Hochschullehrgang gemäß Paragraph 9, FHG, mit dem kein akademischer Grad verbunden war

8

Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule

9

Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule

10

Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung

11

Pflichtschule

 

Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.

  1. 2 Punkt 2
    Beschäftigungsart – Beschäftigungsart 1:

1

Dienstverhältnis zum Bund

2

Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft

3

Dienstverhältnis zur postsekundären Bildungseinrichtung oder deren Träger

4

Lehr- oder Ausbildungsverhältnis

5

Sonstiges Beschäftigungsverhältnis

6

Dienstverhältnis zu einer anderen Bildungseinrichtung oder einem anderen Träger

7

Freier Dienstvertrag

  1. 2 Punkt 3
    Beschäftigungsart – Beschäftigungsart 2:

1

befristetes Beschäftigungsverhältnis

2

unbefristetes Beschäftigungsverhältnis

  1. 2 Punkt 4
    Verwendung:

1

wissenschaftliche Lehre und Forschung

2

wissenschaftliche Mitarbeit in Lehre und Forschung

3

professionelle Unterstützung der Studierenden in akademischen Belangen

4

professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen

5

Management

6

Verwaltung

7

Wartung und Betrieb

  1. 2 Punkt 5
    Funktion (Fachhochschule):

1

Vertretungsbefugte/r des Erhalters

2

Leiter/in des Kollegiums

3

stellv. Leiter/in des Kollegiums

4

Mitglied des Kollegiums

5

Studiengangsleiter/in

6

Leiter/in einer Organisationseinheit der postsekundären Bildungseinrichtung

7

Mitglied des Entwicklungsteams (gemäß Paragraph 8, Absatz 4, FHG)

  1. 2 Punkt 6
    Funktion (Privathochschule):

1

Leiter/in der postsekundären Bildungseinrichtung

2

stv. Leiter/in der postsekundären Bildungseinrichtung

3

Leiter/in des Studienganges oder Lehrganges

4

stv. Leiter/in des Studienganges oder Lehrganges

5

Vorsitzender des obersten Kollegialorgans

6

stv. Vorsitzende/r des obersten Kollegialorgans

7

Leiter/in einer Organisationseinheit der postsekundären Bildungseinrichtung

Schlagworte

Doktoratsabschluss, Zweitabschluss, Universitätsabschluss, Humanmedizin, Diplomebene, Reifeprüfung, Lehrverhältnis, Gesundheitsbelang

Im RIS seit

07.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026

Gesetzesnummer

20011989

Dokumentnummer

NOR40277083

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/301/ANL10/NOR40277083

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