Bundesrecht konsolidiert

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Sektbezeichnungsverordnung § 6

Kurztitel

Sektbezeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 30/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

27.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,„Sekt Austria“, „Sekt Austria Reserve“ und „Sekt Austria Große Reserve“ dürfen nur in Glasflaschen abgegeben oder am Ort der Verabreichung ausgeschenkt werden, wenn die Flasche mit dem spezifischen Zeichen „Österreichischer Sekt geschützter Ursprung“ versehen ist. Die Festlegung der Gestaltung des Zeichens „Österreichischer Sekt geschützter Ursprung“ ist durch das Österreichische Sektkomitee vorzunehmen und in einer in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Das Zeichen darf ausschließlich mit einer Ermächtigung des Österreichischen Sektkomitees bezogen werden. Für den Bezug ist ein entsprechendes Entgelt an das Österreichische Sektkomitee zu entrichten.
  3. Absatz 3,Das Österreichische Sektkomitee hat die Höhe des Entgelts gemäß den tatsächlich entstandenen durchschnittlichen Kosten festzusetzen und dieses einzuheben. Die Veröffentlichung der Höhe des Betrages ist in einer dafür geeigneten und in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veranlassen.

Im RIS seit

28.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2022

Gesetzesnummer

20011804

Dokumentnummer

NOR40241662

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/30/P6/NOR40241662

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