Bundesrecht konsolidiert

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Sektbezeichnungsverordnung § 5

Kurztitel

Sektbezeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 30/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

27.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,„Sekt Austria“, „Sekt Austria Reserve“ und „Sekt Austria Große Reserve“ dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn die Verkehrsfähigkeit vom Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg auf Antrag bescheidmäßig festgestellt worden ist.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Kostkommission müssen für die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit entsprechend geschult sein. Das Österreichische Sektkomitee kann für diese Schulung Vorschläge unterbreiten. Die Nominierung und Schulung der Koster erfolgt durch das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg im Einvernehmen mit dem Österreichischen Sektkomitee. Die Kosten der Untersuchung trägt der Antragsteller.
  3. Absatz 3,Die Angabe der Nummer des Bescheides auf dem Etikett ist nicht verpflichtend.
  4. Absatz 4,Zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer müssen vier Proben des Sekts eingereicht und vom Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg nachstehenden Untersuchungen unterzogen werden. Abweichend zu Paragraph 11, Absatz eins, der Kostverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2003,, ist eine Aufwandsentschädigung von 100 € je Koster und Verkostung zu entrichten. Der bezughabende Punktewert in € ist der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über einen Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2011, zu entnehmen.
  5. Absatz 5,Folgende Parameter sind bei der Untersuchung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer zu überprüfen:

Parameter                                              Punkte

Relative Dichte d (20°/20°)    6

Vorhandener Alkoholgehalt %Vol und g/l   5

Gesamttrockenextrakt g/l     3

Gesamtzucker (Glucose + Fructose) g/l   6

Saccharose g/l      7

Zuckerfreier Extrakt g/l     1

Titrierbare Säure (berechnet als Weinsäure) g/l  6

Freie und gesamte schwefelige Säure mg/l   12

Flüchtige Säure g/l     4

Gesamtalkohol %vol. und g/l    1

Kohlensäureüberdruck bar    6

Sinnenprobe      23

Zusätzlich bei Sekt rot

Malvidindiglucosid mg/l     3

Künstlicher Fremdfarbstoff J/N    5

Schlagworte

Weinbau

Im RIS seit

28.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2022

Gesetzesnummer

20011804

Dokumentnummer

NOR40241661

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/30/P5/NOR40241661

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