Bundesrecht konsolidiert

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DAC-Verordnung „Wagram“ § 3

Kurztitel

DAC-Verordnung „Wagram“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 30/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

27.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 3,

„Wagram DAC“ ist im Weinbaugebiet Wagram herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes Wagram, jedoch innerhalb des Weinbaugebietes Niederösterreich, darf nur nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch das Regionale Weinkomitee Wagram erfolgen. Die Erteilung einer derartigen Genehmigung hat auf Basis eines Kriterienkatalogs zu erfolgen, der vom Regionalen Weinkomitee Wagram festzulegen ist. Diesen Kriterien zufolge muss auch insbesondere eine Vermischung mit Trauben aus anderen Weinbaugebieten ausgeschlossen werden.

Im RIS seit

28.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2022

Gesetzesnummer

20011803

Dokumentnummer

NOR40241649

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/30/P3/NOR40241649

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