(1)Absatz eins,Die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. wird angewiesen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten ab dem 15. Juli 2022 aus ihren Erdölproduktbeständen oder aus Erdölproduktbeständen, die von einem Dritten für die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 EBG 2012 gelagert werden, 100.000 Tonnen Diesel und 45.000 Tonnen Halbfabrikate dem Mineralölmarkt gemäß Abs. 2 zur Verwendung anzubieten.Die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. wird angewiesen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten ab dem 15. Juli 2022 aus ihren Erdölproduktbeständen oder aus Erdölproduktbeständen, die von einem Dritten für die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, EBG 2012 gelagert werden, 100.000 Tonnen Diesel und 45.000 Tonnen Halbfabrikate dem Mineralölmarkt gemäß Absatz 2, zur Verwendung anzubieten.