Bundesrecht konsolidiert

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Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erdöl § 2

Kurztitel

Energie-Lenkungsmaßnahmen-Verordnung Erdöl

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 276/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

12.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

2. Abschnitt
Lenkungsmaßnahmen für feste und flüssige Energieträger

Freigabe von Pflichtnotstandsreserven

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. wird angewiesen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten ab dem 15. Juli 2022 aus ihren Erdölproduktbeständen oder aus Erdölproduktbeständen, die von einem Dritten für die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, EBG 2012 gelagert werden, 100.000 Tonnen Diesel und 45.000 Tonnen Halbfabrikate dem Mineralölmarkt gemäß Absatz 2, zur Verwendung anzubieten.
  2. Absatz 2,Die Freigabe gemäß Absatz eins, hat
    1. Ziffer eins
      bezüglich Diesel an die Vorratspflichtigen gemäß Paragraph 4, EBG 2012 mit aufrechtem Vertragsverhältnis zur Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. in jenem Verhältnis zu erfolgen, welches ihrem Anteil an der an die Erdöl-Lagergesellschaft m.b.H. übertragenen Gesamtvorratspflicht der Bevorratungsperiode 2022/23 entspricht sowie
    2. Ziffer 2
             bezüglich Halbfabrikaten an die OMV Downstream GmbH für die Produktion von Fertigprodukten zu erfolgen.

Im RIS seit

13.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2022

Gesetzesnummer

20011960

Dokumentnummer

NOR40245509

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