Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung der Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind § 2

Kurztitel

Festsetzung der Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 265/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

2. Abschnitt
Umfang der Vorratspflicht

Neue Festsetzung der Höhe der Pflichtnotstandsreserven

Paragraph 2,

Vorratspflichtige haben abweichend von Paragraph 5, Absatz eins, EBG 2012 ab 1. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2022 je 22,22 % des Importes an Erdöl und den einzelnen Erdölprodukten sowie Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen im vorangegangenen Kalenderjahr (Vorjahresimport) als Pflichtnotstandsreserven zu halten.

Im RIS seit

01.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011955

Dokumentnummer

NOR40245293

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