Bundesrecht konsolidiert

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Strategische Gasreserve-Verordnung § 2

Kurztitel

Strategische Gasreserve-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 262/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SGRV

Index

58/02 Energierecht

Text

Modalitäten der Beschaffung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Verteilergebietsmanager hat die zusätzlichen Gasmengen gemäß Paragraph 18 b, GWG 2011 zu beschaffen und dabei die Verfügbarkeit von Erdgas und Speicherkapazität am Markt zu berücksichtigen. Zum Zweck der Diversifikation der Gasversorgungsquellen ist in den Ausschreibungsbedingungen vorzusehen, dass Verträge – nach Verfügbarkeit am Markt – mit jenen Bietern abgeschlossen werden, bei denen durch geeignete Unterlagen nachgewiesen ist, dass es sich um Gas mit dem Ursprung in Staaten handelt, die nicht von einer aufrechten Maßnahme im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 833 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 229 vom 31.7.2014, Seite 1, in der Fassung L 153 vom 3.6.2022, S. 53, betroffen sind.
  2. Absatz 2,Der Verteilergebietsmanager kann im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens gemäß Paragraph 18 b, Absatz eins, auch Verhandlungen über den Vertragsinhalt mit allen oder ausgewählten Bietern durchführen.

Im RIS seit

01.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011953

Dokumentnummer

NOR40245285

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