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Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA § 6

Kurztitel

Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 257/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

3. Abschnitt

Feststellung der Eignung für den auswärtigen Dienst und Aufnahme

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,In jedem Auswahlverfahren ist die persönliche und fachliche Eignung für die Dienstleistung im In- und Ausland zu bewerten. Die Eignungsfeststellung erfolgt durch jede Auswahl-Kommission nach Paragraph 2, in Form einer Reihung der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber nach dem Grad ihrer Eignung.
  2. Absatz 2,Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
  3. Absatz 3,Bewerberinnen und Bewerber sind berechtigt, Auswahlverfahren jeweils zweimal zu wiederholen. Auf die Zahl der zulässigen Wiederholungen sind frühere Teilnahmen an entsprechenden Auswahlverfahren anzurechnen.

Schlagworte

Inland

Im RIS seit

01.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011947

Dokumentnummer

NOR40245213

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