(1)Absatz eins,In jedem Auswahlverfahren ist die persönliche und fachliche Eignung für die Dienstleistung im In- und Ausland zu bewerten. Die Eignungsfeststellung erfolgt durch jede Auswahl-Kommission nach § 2 in Form einer Reihung der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber nach dem Grad ihrer Eignung.In jedem Auswahlverfahren ist die persönliche und fachliche Eignung für die Dienstleistung im In- und Ausland zu bewerten. Die Eignungsfeststellung erfolgt durch jede Auswahl-Kommission nach Paragraph 2, in Form einer Reihung der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber nach dem Grad ihrer Eignung.