(5)Absatz 5,Sofern die Daten des Meldepflichtigen in Bezug auf den ersten Vornamen, den Familiennamen und das Geburtsdatum mit einem bereits vorhandenen Eintrag im ERnP übereinstimmen, eine eindeutige Zuordnung jedoch nicht möglich ist, daher eine Übernahme der Daten in das ZMR gemäß Abs. 4 dritter Satz nicht in Betracht kommt und ein neuer Datensatz im ZMR eingetragen wird, hat die Meldebehörde den Auftragsverarbeiter gemäß § 12 StZRegBehV 2022 hiervon automationsunterstützt zu verständigen. Kommt der Auftragsverarbeiter zu dem Ergebnis, dass es sich beim Eintrag im ERnP und im ZMR um dieselbe Person handelt, ist die Meldebehörde davon zu verständigen. Diese hat die Datensätze in weiterer Folge aus dem ERnP in das ZMR zu übernehmen und anschließend zusammenzuführen.Sofern die Daten des Meldepflichtigen in Bezug auf den ersten Vornamen, den Familiennamen und das Geburtsdatum mit einem bereits vorhandenen Eintrag im ERnP übereinstimmen, eine eindeutige Zuordnung jedoch nicht möglich ist, daher eine Übernahme der Daten in das ZMR gemäß Absatz 4, dritter Satz nicht in Betracht kommt und ein neuer Datensatz im ZMR eingetragen wird, hat die Meldebehörde den Auftragsverarbeiter gemäß Paragraph 12, StZRegBehV 2022 hiervon automationsunterstützt zu verständigen. Kommt der Auftragsverarbeiter zu dem Ergebnis, dass es sich beim Eintrag im ERnP und im ZMR um dieselbe Person handelt, ist die Meldebehörde davon zu verständigen. Diese hat die Datensätze in weiterer Folge aus dem ERnP in das ZMR zu übernehmen und anschließend zusammenzuführen.