Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ergänzungsregisterverordnung 2022
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
24.06.2022
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ERegV 2022
Index
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Beachte
Z 2 ist ab 5.12.2023 anzuwenden (vgl. § 14 iVm
BGBl. II Nr. 340/2023).
Text
1. Abschnitt
Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP)
Eintragung
§ 1.Paragraph eins,
Eine Eintragung in das ERnP darf nur erfolgen, wenn hinreichend geprüft wurde, dass die betroffene natürliche Person weder im Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, noch bereits im ERnP eingetragen ist. Die Eintragung oder Änderung einer bestehenden Eintragung darf nur erfolgen Eine Eintragung in das ERnP darf nur erfolgen, wenn hinreichend geprüft wurde, dass die betroffene natürliche Person weder im Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß Paragraph 16, des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, noch bereits im ERnP eingetragen ist. Die Eintragung oder Änderung einer bestehenden Eintragung darf nur erfolgen
auf Antrag der betroffenen Person,
im Zuge der Registrierung der Funktion E-ID gemäß § 4a Abs. 1 und 2 E Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004,im Zuge der Registrierung der Funktion E-ID gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins und 2 E Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, auf Ersuchen eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bei Ausstattung einer Datenverarbeitung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG oderauf Ersuchen eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bei Ausstattung einer Datenverarbeitung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) gemäß Paragraph 10, Absatz 2, E-GovG oder
bei der Verwendung eines elektronischen Identifizierungsmittels eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß § 6 Abs. 5 E-GovG.bei der Verwendung eines elektronischen Identifizierungsmittels eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Paragraph 6, Absatz 5, E-GovG.
Im RIS seit
24.06.2022
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2024
Gesetzesnummer
20011933
Dokumentnummer
NOR40245042