Bundesrecht konsolidiert

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Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 § 7

Kurztitel

Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 240/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

24.06.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StZRegBehV 2022

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Beachte

Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG bereits ab Inkrafttreten anwendbar (vgl. § 13).
Gemäß § 13 iVm BGBl. II Nr. 340/2023 ab 5.12.2023 anzuwenden.

Text

bPK für die Verwendung im privaten Bereich

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Ein Verantwortlicher des privaten Bereichs kann um Errechnung von bPK für die Verwendung im privaten Bereich bei der Stammzahlenregisterbehörde ersuchen, wenn er der Stammzahlenregisterbehörde den Nachweis erbringt, dass
    1. Ziffer eins
      er aufgrund gesetzlicher Vorschriften die Identität seiner Kundinnen und Kunden festzuhalten hat oder seinen Kundinnen und Kunden eine dem Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz E-GovG entsprechende technische Umgebung zur Verfügung stellt und
    2. Ziffer 2
      personenbezogene Daten in einer der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35 (im Folgenden: DSGVO) und dem Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, entsprechenden Art und Weise verarbeitet oder übermittelt werden sollen.

    Das Ersuchen ist von der Stammzahlenregisterbehörde zu protokollieren.

  2. Absatz 2,Für die Errechnung der bPK hat der Verantwortliche der Stammzahlenregisterbehörde seine Stammzahl oder sein bPK sowie jene Daten der betroffenen Person zur Verfügung zu stellen, die gemäß Paragraph 16, Absatz eins, MeldeG notwendig sind, um eine eindeutige Zuordnung im ZMR oder im Ergänzungsregister zu erzielen.
  3. Absatz 3,Die Stammzahlenregisterbehörde hat die errechneten bPK dem Verantwortlichen zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Für ein Ersuchen gemäß Absatz eins, hat die Stammzahlenregisterbehörde eine Schnittstelle und die notwendigen Informationen für deren Nutzung zur Verfügung zu stellen, oder eine andere zweckmäßigere Vorgehensweise, insbesondere für die Ausstattung einer gesamten Datenverarbeitung mit bPK, vorzusehen.
  5. Absatz 5,Fordert ein Verantwortlicher des privaten Bereichs gemäß Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz E-GovG verschlüsselte bPK bei der Stammzahlenregisterbehörde an, sind die gemäß Absatz eins bis 4 errechneten bPK nur verschlüsselt zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

24.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2024

Gesetzesnummer

20011934

Dokumentnummer

NOR40245063

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2022/240/P7/NOR40245063

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