(4)Absatz 4,Für ein Ersuchen gemäß Abs. 1 hat die Stammzahlenregisterbehörde eine Schnittstelle und die notwendigen Informationen für deren Nutzung zur Verfügung zu stellen, oder eine andere zweckmäßigere Vorgehensweise, insbesondere für die Ausstattung einer gesamten Datenverarbeitung mit bPK, vorzusehen.Für ein Ersuchen gemäß Absatz eins, hat die Stammzahlenregisterbehörde eine Schnittstelle und die notwendigen Informationen für deren Nutzung zur Verfügung zu stellen, oder eine andere zweckmäßigere Vorgehensweise, insbesondere für die Ausstattung einer gesamten Datenverarbeitung mit bPK, vorzusehen.